[Sammelthread] Elektroautos

Es gibt Mobile Wallboxen (Ladeziegel) da kann man einen verzögerten Start der Ladung ein stellen - die waren mal in Ö gefördert. Aber jetzt ?

Ich habe jetzt einen garantierten fixen Strompreis - wird es wahrscheinlich auch in Zukunft geben - da sollte das nicht ins Gewicht fallen. Mit eigener PV ist das sowieso ein anderes Thema.
 
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Was habt ihr so für eure Wallbox Installation befragt? Die Elektriker hier wollen mir alle ne Wallbox für 1,5 k andrehen und dann halt noch Installation oben drauf.
Nov. 2021: 392,33€
FI im Zählerplatz, rund 7m Kabel Aufputz im Schutzrohr an der Kellerdecke, Loch nach draußen und 1m Aufputz im Schutzrohr an der Fassade nach oben. Wallbox habe ich selber gekauft, damals glaube ich noch 599€.
 
Es gibt keine Vorschrift für eine mobile Wallbox.

So eine mobile WB wird halt nicht gefördert. Kannst auch nicht von §14a profitieren (also keinen speziellen WB-Tarif oder Gutschrift erhalten).
für eine Mobile Wallbox die nach §14a über 4,2kw Leistung beziehen kann gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine fest installierte Wallbox. Das hat auch nichts mit Förderung o.Ä. zu tun.

Das steht auch so im Bericht der Bundesnetzagentur. Sprich, auch mobile Wallboxen wie z.B. ein Juice Booster müssen, sofern 3-phasig angeschlossen, die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Umgehbar nur, wenn man sich statt CEE rot eine CEE blau Dose installieren lässt die per se nicht die 4,2kw überschreiten kann. Oder aber.... man verfolgt das Prinzip "wo kein Kläger da kein Richter". Mit dem gleichen Argument kann man dann aber auch gleich eine feste Wallbox ohne Anmeldung installieren.


Der – bereits seit der ersten Konsultationsrunde verwendete – Begriff der Ladepunkte umfasstdabei auch sogenannte „mobile Ladevorrichtungen“. Mit Blick auf die möglichen Bezugsleistungenvon 11-22 kW bleibt festzustellen, dass diese geeignet sind, das Niederspannungsnetz in gleicherWeise wie stationäre Ladepunkte zu belasten. Aufgrund dessen und zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen sieht die Beschlusskammer deren Einbeziehung als sachgerecht und erforderlich an. Gegen die Einbeziehung greifen auch nicht die von E.ON SE vorgebrachten Argumente durch, wonach bei „mobilen Ladevorrichtungen“ aufgrund der Ortsveränderlichkeit nichtdavon ausgegangen werden könne, dass diese bei Aufruf der netzorientierten Steuerung auchvor Ort eingesteckt seien. Keine andere Situation liegt – netzwirtschaftlich betrachtet – bei einemstationären Ladepunkt vor, an den im Zeitpunkt des Dimmbefehls etwa kein Fahrzeug angestecktist oder bei dem der Ladevorgang bereits abgeschlossen war
 
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