§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig ohne Auftrag zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
i)Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
(4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-
hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-
staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 7
Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.