Der
Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine
Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer. Ursprünglich 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt besteht diese Abgabe nun seit fast 3 Jahrzehnten. Die Abgabe wurde zur Finanzierung verschiedener „Mehrbelastungen […] aus dem Konflikt am Golf […] auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa […] und den Kosten der deutschen Einheit“ zu finanzieren. Ab 1995 wurde der Zuschlag (unbefristet) zur Finanzierung der
Kosten der deutschen Einheit eingeführt und besteht bis dato; die Höhe beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach
Art. 106 Abs. 1 Nr. 6
GG allein dem Bund zu. Daher bedurfte das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des
Bundesrates nach
Art. 105 Abs. 3 GG.