Fabian2602
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Eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen oder Einschränkung der zulässigen Kündigungstermine ist grds möglich. Auch kann vereinbart werden, dass die verlängerten Fristen des § 622 II und die dort vorgesehenen Termine nicht nur für den AG, sondern auch für den AN gelten (s - auch zur Kontrolle - BAG 28.5.2009, 8 AZR 896/07, EzA § 307 BGB 2002 Nr 45).
Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten.
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Eine angepasste Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist rechtens, wenn es sich um eine Verlängerung handelt und wenn diese nicht zulasten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ausfällt.
Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten.
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. | ...
Gesetzestext (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das ...
Eine angepasste Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist rechtens, wenn es sich um eine Verlängerung handelt und wenn diese nicht zulasten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ausfällt.