Kreidlermuslf
Enthusiast
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Falsch, hatte das Thema ebenfalls.Grundsätzlich richtig, nur sind Gesetze meist langlebiger als Arbeitsverträge.
Und wenn im Gesetz eine Regelung steht, die für dich günstiger ist (hier eine kürzere Kündigungsfrist), dann gilt die gesetzliche Regelung vor der vertraglichen Regelung.
Ich zitiere hier meinen Anwalt:
§ 8 Ziff. 2 Ihres Arbeitsvertrags ist zwar grundsätzlich zulässig. § 622 Abs. 6 BGB wurde beach-
tet. Allerdings findet sich in § 9 Ziff. 7 MTV eine Regelung der Kündigungsfristen, v.a. aber,
dass die längeren Kündigungsfristen nur für den Arbeitgeber gelten.
Nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende einzelvertragliche Abmachungen nur zulässig, soweit
sie durch den Tarifvertrag gestattet sind (sog. Öffnungsklausel) oder eine Änderung der Rege-
lungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
§ 9 Ziff. 7 MTV enthält keine solche Öffnungsklausel. Eine solche finden Sie in § 9 Ziff. 11. Man
könnte also vertreten, dass schon keine einzelvertragliche Abweichung zulässig ist.
Allerdings gilt dies nur für Abweichungen, die zu Ihren Ungunsten erfolgen (§ 4 Abs. 3 TVG).
Welche Kündigungsfrist für Sie günstig ist, richtet sich nicht nach Ihrem konkreten Einzelfall,
sondern nach objektiven Maßstäben. Nach diesen ist das Interesse des Arbeitgebers an einer
möglichst langen Beschäftigung günstig, so dass die längere Frist stets günstiger ist.
Einzelvertraglich wurde Ihre Kündigungsfrist daher wirksam verlängert.





Habe es vorerst aber nochmal verworfen. 🤣