Laut EU-Vorschrift (basierend auf UN-Regelung Nr. 13-H, welche in der EU angewendet wird) muss die Bremsleuchte bei einer Verzögerung des Fahrzeugs aufleuchten, auch wenn nicht mit der Betriebsbremse gebremst wird (z. B. durch Rekuperation bei Elektroautos), sobald folgende Werte erreicht werden:
Pflicht zur Aktivierung: Die Bremsleuchten müssen aufleuchten, wenn die Verzögerung mehr als 1,3 m/s² beträgt.
Optional: Bei einer Verzögerung zwischen 0,7 m/s² und 1,3 m/s² können die Bremsleuchten aktiviert werden.
Keine Pflicht: Bei einer Verzögerung von weniger als 0,7 m/s² müssen die Bremsleuchten nicht aufleuchten.