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Eine Frau aus dem Ammerland wollte nach eigener Aussage lediglich die PushTAN-Registrierung für das Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann erneuern. Dazu erhielt sie eine E-Mail, die sie für eine offizielle Mitteilung ihrer Bank hielt. Tatsächlich stammte die Nachricht jedoch von Betrügern.
Der darin enthaltene Link führte zu einer täuschend echt gestalteten, jedoch gefälschten Webseite. Dort gab sie persönliche Daten ein, darunter mindestens ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer EC-Karte. Kurz darauf erhielt sie eine SMS mit einem Link zur vermeintlichen Neuregistrierung des PushTAN-Verfahrens.
Die bittere Überraschung folgte dann am nächsten Tag. Mit Entsetzen musste das Ehepaar feststellen, dass ihr Konto inzwischen um knapp 41.000 Euro erleichtert wurde. Zwei Überweisungen – offenbar von den Betrügern veranlasst – verschoben das Geld nach Estland. Im Anschluss forderte das Ehepaar die Bank auf, den Schaden zu erstatten. Denn grundsätzlich können Bankkunden die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen von ihrer Bank zurück verlangen (vgl. § 675u S. 2 BGB).
Dies greift allerdings nicht, wenn die Überweisung aufgrund grober Fahrlässigkeit möglich war. In dem Fall bleiben die Bankkunden auf den Kosten sitzen. So sahen es auch die Gerichte: Sowohl das Landgericht Oldenburg als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Die Richter sahen grobe Fahrlässigkeit seitens der Frau als erwiesen an.
Nach Auffassung des OLG sei es technisch nur möglich gewesen, die Überweisungen durchzuführen, wenn neben den genannten Daten auch der Anmeldename und die PIN preisgegeben worden seien. Der Umstand, dass die E-Mail weder den Namen der Kundin enthielt noch fehlerfrei formuliert war, hätte sie obendrein misstrauisch machen müssen. Beides wertete das Gericht als klare Warnsignale.
Da die Überweisungen daher nur durch die leichtfertige Preisgabe sensibler Daten möglich wurden, wird das Ehepaar sein Geld wohl nicht wieder sehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.