Aber gut für den Käufer - von daher für mich positiv.
Naja, was heißt gut? Lässt man das BGH-Urteil außer Acht, liegt jedenfalls eine unberechtigte Bereicherung vor, weil es keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung gibt. Dagegen könnte der Verkäufer mindestens einen Herausgabeanspruch geltend machen. Das sieht der BGH aber wohl nochmal anders.
Das verlinkte Urteil von 2017 findet ganz offensichtlich so gut wie nie Anwendung.
Denn das Urteil regelt etwas grundsätzliches: Für gewöhnlich erlischt der Kaufpreiszahlungsanspruch automatisch mit der vollständigen Zahlung und kann nicht wieder aufleben. Der BGH hat aber klar gestellt, dass dies im Fall von PayPals Käuferschutz eben doch der Fall ist. Der Grund, warum faktisch nie ein Verkäufer seinen Kaufpreis zurück fordert, dürfte der sein, dass die Käufer eh den ganzen Kaufvertrag wirksam anfechten (durch ihr Widerrufsrecht) und so auch die Kaufpreisforderung vollständig untergeht. In den seltenen Fällen, in denen aber der Kaufvertrag nicht erfolgreich angefochten werden kann, nützt der Käuferschutz nix. Der Käufer muss zahlen.
bei Nichtlieferung, Falschlieferung oder gar Betrug
Das hast du garnicht zu entscheiden und PayPal auch nicht. Der Verkäufer hat ein Recht zur zweiten Andienung (außer bei einem Betrug natürlich). Aber wie gesagt, spielt beim Online-Versandhandel eh (noch) keine Rolle, aufgrund des aktuell geltenden Widerrufrechts.
Für mich ist PP daher aufgrund des kundenfreundlichen Käuferschutzes alternativlos
Nur aus Neugierde: Nutzt du PayPal auch, wenn du etwas verkaufen willst? Ich lese öfters, dass viele Leute das dann lieber nicht nutzen, weil die Käufer einem gegenüber genau dieselbe Masche abziehen, wie sie selber bei den Online-Händlern. Und dann sollen das keine Mafia-Methoden sein... genau
Btw.: Deine Kreditkarte kann dasselbe wie PayPal. Mit dem Unterschied, dass der Vorgang zuvor juristisch geprüft wird.