Nun hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 17.05.2017 eine Verfügung an die Finanzbehörden ihres Bundeslandes herausgegeben, wonach der tatsächliche Restwert der Fahrräder am Ende der Leasingzeit mit pauschal 40% der ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen sei. Die aus diesem Wert resultierende Differenz zum angebotenen Kaufpreis (40% - 10% = 30%) wäre nach Ansicht der Oberfinanzdirektion als geldwerter Vorteil und somit als Arbeitslohn von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu versteuern. Dem Arbeitnehmer stünde es jedoch offen, jederzeit im Einzelfall einen niedrigeren Verkehrswert für das konkrete Fahrrad nachzuweisen, um dadurch den geldwerten Vorteil und somit die Steuerlast zu reduzieren. Auch Finanzbehörden in anderen Bundesländern haben sich dieser Auffassung bereits angeschlossen.
Unsere beiden Vertragspartner BusinessBike und MLF Mercator Leasing haben hierzu eine andere Auffassung und stehen mit der Finanzverwaltung in Gesprächen, um darüber zu verhandeln und ihre Auffassung durchzusetzen. Eine Möglichkeit über die gesprochen wird, besteht darin, dass die Leasinggeber anfallende, zusätzliche Steuerlasten übernehmen. Das hätte aber die Neukalkulation der Angebotsstruktur für Neuverträge und wohl auch eine Anhebung der Kaufpreise zum Leasingende zur Folge.