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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) keine gerichtliche Handhabe hat, um ihre Kontrollrechte gegenüber dem Bundesnachrichtendienst durchzusetzen. Mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. BVerwG 6 A 2.24) wiesen die Richter eine Klage der Datenschutzbehörde als unzulässig ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Behörde eine sogenannte wehrfähige Rechtsposition, die notwendig wäre, um die Einsicht in Unterlagen des Auslandsgeheimdienstes gerichtlich einzufordern.
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