Macht eigentlich null Sinn Steuern wurden nicht erhöht 🧐 im Gegenteil müsstest du mehr haben wegen den Freibeträgen.
ja, das dachte ich auch. Daher für mich nicht nachvollziehbar. Außer die haben es jetzt mal geschafft die Berechnung anzupassen da ich jedes Jahr knapp 450€ nachzahlen mußte. Wäre die einzig logische Erklärung. Mal sehen ob ich Montag beim LBV noch jemanden erreiche der Licht ins Dunkle bringen kann.
Ha, hier ist die Rätselslösung. Wurde vom Kollegen vorhin im internen Pol-forum gepostet.
Störung bei den Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Kranken- und Pflegeversicherte
Technische Störung beim BZSt - Lohnsteuer wird nicht korrekt berechnet.
Zum 01.01.2026 sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, jährlich die Beiträge zu entsprechenden Versicherungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils im November für das Folgejahr, erstmals im November 2025 für das Jahr 2026. Beim Abruf dieser Daten ist es seitens des BZSt zu technischen Problemen gekommen, sodass die Übermittlungen nicht erfolgen konnte. Dies kann Auswirkungen auf Ihre Bezügeabrechnung haben.
Auch andere Länder und der Bund sind hiervon betroffen. Das BZSt hat die Hintergründe hier erläutert.
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt:
Durch die nicht erfolgte elektronische Übermittlung der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge nicht möglich. Die Beiträge werden nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie zahlen somit mehr Lohnsteuer, wodurch Ihr Nettogehalt niedriger ausfällt. Da gleichzeitig auch die Mindestvorsorgepauschale wegfällt, kann auch diese nicht in der Berechnung berücksichtigt werden.
Sobald die Daten korrekt an das LBV NRW übermittelt werden, erfolgt mit der nächsten Monatsabrechnung eine Nachberechnung. Eine Übersendung der Papierbescheinigung ist nicht erforderlich.