Nebenjob myhammer.de?

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Hallo

ich bin Mediengestalter/Webdesigner und habe mich letztens mit einem ehemaligen Arbeitskollegen unterhalten der meinte er hätte sich bei myhammer.de angemeldet und würde dort Webseiten für Kunden bauen.

Soweit sogut dachte ich, aber ist es bei solchen Portalen nicht zwingend notwendig einen Gewerbeschein zu haben?
Er hat nämlich keinen und meinte das man dort auch als Privatmann seine Dienste anbieten kann.

Ich habe mir die Seite mal angesehen und gesheen das myhammer.de bei der Anmeldung prüft ob ein Gewerbeschein vorliegt.

Wie ist das rechtlich gesehen. Kann ich als Privatmann mich bei solchen Portalen anmelden und Kundenaufträge ausführen?
 
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nein, du brauchst auf jedenfall einen gewerbeschein. Sobald der job zur gewinnerzielung dient, wovon ich stark ausgehe. siehe ebay. kostet aber nicht viel und solange du bei einem kleingewerbe bleibst ist der verwaltungsaufwand minimal. der schein kostet je nachdem wo du ansässig bist, mit allem drum und dran um die 50 scheine.

Laut § 15, Abs. 2 EStG gilt derjenige als Betreiber eines Gewerbe- betriebes, der sich selbstständig nachhaltig auf dem Markt betätigt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind. ...

http://www.kleingewerbe.com/
 
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ok prima...wie ichs mir gedacht habe.

danke für die schnelle auskunft.
 
Laut § 15, Abs. 2 EStG gilt derjenige als Betreiber eines Gewerbe- betriebes, der sich selbstständig nachhaltig auf dem Markt betätigt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind. ...

Das ist nicht ganz richtig. Die Tatbestandsmerkmale
1. Selbstständig
2. Nachhaltig
3. Einnahmeerzielungsabsicht
finden sich im § 2 (1) S.1,3 UStG (Umsatzsteuergesetz):

§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) 1 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt...3 Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Bibliographische Angaben (entnommen aus NWB SteuerXpert):
UStG § 2 i.d.F. 07.09.2007


Der § 15 (2) EStG definiert den Gewerbebetrieb und nicht die Unternehmereigenschaft, auf die es bei der Frage Gewerbetreibender Ja oder Nein ankommt.

Zu Bedenken ist auch, dass bei positiver Unternehmereigenschaft die USt (Umsatzsteuer) bei den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht, du also ggf. USt an das Finanzamt abführen musst. Allerdings hättest du dadurch auch den Vorsteuerabzug, beim Kauf von Waren von anderen Unternehmern für dein Unternehmen.

Du könntest Unternehmer sogar sein, wenn du nur einmal z.B. bei myhammer.de für andere tätig geworden bist, aber die im § 2 (1) S.1,3 UStG benannten Tatbestandsmerkmale erfüllst.
Das ist aber bloße Rechtstheorie, wichtig ist, dass, wenn du die Nebentätigkeit regelmäßig ausführst, du dich um einen Gewerbeschein kümmerst. Nicht nur wegen der Umsatzsteuer, sondern auch wegen den daraus resultierenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (das ist der § 15 EStG ;-) sowie der Gewerbesteuer.
 
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