....Hätte ich wohl lieber zu WD schicken sollen oder?
gesetzlich besteht in de eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers der Ware über 24 monate
bei der Gewährleistung (= Mangelhaftung) geht es um das Vorliegen eines Mangels an der Ware von Anfang an, wobei das Vorliegen des Mangels nachzuweisen ist;
beim Verbrauchsgüterkauf (Erwerber ist Verbraucher, Veräusserer ist Unternehmer) wird bei Auftreten eines Mangels in den ersten 6 Monaten nach Kauf zugunsten des Verbrauchers angenommen, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat
tritt der Mangel nach 6 Monaten auf, kehrt sich die Beweislast um; der Käufer muss dann das Vorliegen eines Mangels von Anfang an nachweisen; kann der Käufer diesen Nachweis nicht erbringen, dann fallen Ansprüche auf Nacherfüllung (Austausch oder Reparatur), Minderung, Schadensersatz und Rücktrittsrecht weg
der Nachweis ist in diesem Fall wohl nicht erbracht worden und ich schätze, dass der Händler sogar kulanzhalber, also ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, eine Gutschrift erteilt hat, deren Höhe sich wahrscheinlich ergeben hat als restlicher geldwerter Anteil des auf den Gewährleistungszeitraum verteilten Neupreises
sollte sich das so zugetragen haben, sehe ich keinerlei Veranlassung zu Klagen über das Gebaren des Händlers, im Gegenteil
dem Händler kann ja wohl auch kaum zugemutet werden, seinen Kunden Nachhilfe in Grundlagen bürgerlichen Rechts zu erteilen, für den Fall, dass der Kunde evtl. den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht kennt
wird mängelbehaftete Ware an den Händler zurückgesandt, kann es Klärungsbedarf (ob nämlich Gewährleistung oder Garantie in Anspruch genommen wird) nur geben für den Fall, dass ein Hersteller die Garantieabwicklung organisatorisch auf den Händler auslagert; so etwas soll vorkommen; aber bei den Festplatten ist wohl allgemein bekannt, dass die Garantieabwicklung allein über die Hersteller führt
eine Garantie ist etwas anderes, sie ist eine völlig freiwillige Leistung des Herstellers und verspricht nicht nur die Mängelfreiheit zum Kaufzeitpunkt, sondern die Funktionstüchtigkeit über den garantierten Zeitraum, sonst Schadensersatz
in dem Fall wäre, sofern noch Garantie bestand, besser der Hersteller veranlasst worden, sein Garantieversprechen einzulösen