Ich behaupte, das stimmt nicht
Warum?
Ganz einfach, die gesetzliche Gewährleistung stützt sich auf den Verdacht, das die Ware bei Gefahrenübergang mangelhaft ist/war -> und soll genau diese Fälle abdecken.
Die gesetzliche Gewährleistung ist aber KEINE Betriebsgarantie bzw. Herstellergarantie für das Produkt. Und soll entsprechend dessen auch nicht ALLE möglichen Defekte, die irgendwann mal auftreten, abdecken...
Zumindest finden sich im INet diverse Aussagen, was das für den Kunden/Händler bedeutet. Und dort ist idR immer von Mangel bei Gefahrenübergang die Rede...
Auch wird denke ich die Beweislastumkehr hier falsch verstanden. Denn per Gesetzt gilt normal, das bis zum Gefahrenübergang der Händler nachzuweisen hat, ab Erhalt der Ware ist der Käufer in der Beweispflicht. -> da der Händler aber den Kunden jegliche mangelhafte Ware andrehen könnte sieht das Gesetzt die Annahme! vor, das alle Mängel, die in den ersten sechs Monaten ab Gefahrenübergang angezeigt werden, schon bei Auslieferung/Gefahrenübergang vorhanden waren. Entsprechend kommt hier die Beweislastumkehr zum Tragen, das der Händler in den ersten sechs Monaten den Beleg erbringen kann, das dies nicht der Fall ist!
Wenn man es so will ist nicht die allgemeine Annahme richtig, das der Händler die Belege zu erbringen hat und die Beweislastumkehr erst nach! sechs Monaten greift dem Käufer diese Pflicht überhilft. Sondern genau andersrum ist der Fall. Nämlich der Käufer trägt die Beweispflicht und die Beweislastumkehr sorgt dafür, das diese Pflicht in den ersten Sechs Monaten beim Händler liegt. Denkt man da mal genauer drüber nach, fällt nämlich auch der kleine aber feine Unterschied dazwischen auf!
Des weiteren ist es wohl so, das der Händler innerhalb der ersten sechs Monate belegen kann, das bei Gefahrenübergang KEIN! Mangel an der Ware vorlag. Mit Ablauf der sechs Monate trägt der Käufer die Beweispflicht und MUSS beweisen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang vor lag! Denn diesen Part deckt die Gewährleistung ab.
Ob der Kunde nun den Mangel erkennen konnte oder nicht, spielt da wohl weniger die Rolle. Zumal wir hier von Hardware sprechen. Bei einem Stück Hardware wie einer Grafikkarte gibts idR nur Schwarz und Weis. Entweder es geht, oder es geht nicht. Es geht ein bisschen ist zu 99,999% nicht machbar... Entsprechend ist also auch davon auszugehen, wenn der Kunde den Mangel nicht erkannte (innerhalb der sechs Monate) -> lag dieser bei Gefahrenübergang auch noch nicht vor! Auch spielt es keine Rolle, wann der Mangel auftrat. Es zählt der Zeitpunkt der Anzeige gegenüber dem Händler. Also heute als Mangel erkannt und in einem Jahr beim Händler angezeigt ist wohl auch nicht.
PS: nachzulesen bspw. hier:
Gewährleistung / Mängelhaftung
Speziell Part -> "A, Frage: Wann wird die gesetzliche Gewährleistung ausgelöst?"
Und Part C...
Alternativ auch das hier:
https://www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter/23-gewaehrleistung-allgemein
Punkt 6a und 6b...
EDIT: noch zu erwähnen sei das ich kein Jurist bin. Entsprechend gelten meine Ausführungen NUR als persönliche Interprätation der Texte und haben somit keine rechtliche Relevanz!