Meiner schnellen Meinung nach (ohne den Fall detailliert gesichtet zu haben) ein mindestens teilweise grundgesetzwidriges Urteil.
Das Urteil scheint im Teil "Schaden" gedanklich und argumentativ davon auszugehen oder gar vorauszusetzen, dass alle Leute in Deutschland Kunden bei DAZN sein müssten. Nur so klappt das Argument des kostenlos den gleichen Inhalt anbietenden Akteurs, der bei DAZN durch Abgreifen der Kunden einen Schaden verursacht. Dies ist aber nicht nur leicht nachweisbar unwahr und aufgrund der Absurdität der Unterstellung auch Unsinn, sondern auch ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit jeder Person, denn jede Person hat die Freiheit, eben nicht in ein Vertragsverhältnis mit DAZN einzutreten, weshalb nicht vom Gegenteil ausgegangen werden kann.
Im Teil "Urheberrecht" steht das Urteil auch auf tönernen Füßen. Ja, vom de facto status quo ausgehen, ist das in Ordnung. Der Anbieter hat nachweislich ein Angebot aufgestellt, ohne die damit zusammenhängenden Lizenzen und Übertragungsrechte zu besitzen.
Aber es darf nicht ignoriert werden, dass die Vergabe der Übertragungsrechte höchstwahrscheinlich grundgesetzwidrig war, wieder aus dem Grund des Verstoßes gegen die Vertragsfreiheit. Die "no single buyer"-Regelung behindert offensichtlich die Vertragsfreiheit der Anbieter und Interessenten. Da keine ordnungsgemäße Rechtevergabe stattgefunden hat, kann sich nicht nachher auf diese berufen werden, womit auch keine Ansprüche daraus hergeleitet werden können.
Ferner darf auch bezweifelt oder mindestens kritisch beäugt werden, dass eine Sportveranstaltung urheberrechtlich geschützt werden kann. Der aktuelle Mechanismus ist der, dass die DFL die Bundesliga und deren Logo als Marke angemeldet hat und diese ÜBERALL anbringen lässt wodurch es unmöglich ist, ein BL-Spiel ohne gleichzeitiges Zeigen der geschützten Marke zu zeigen (mal eine Echtzeitretusche per KI o.ä. ausgenommen). Einerseits findet hier eine Tatsachenverdrehung statt, denn primär ist die sportliche Aktivität von Belang (das möchte der Verbraucher sehen) und nicht das Markenlogo einer Hampeltruppe (wird vom Verbraucher gar nicht wahrgenommen). Andererseits ist das Vorgehen kartellrechtlich von gewisser Relevanz, schließlich machen da ja auch die Vereine mit - die zahlen die Lizenzgebühren an die DFL und bringen auf eigene Kosten deren Logo auf den Trikots etc. an - und verteuern somit künstlich und unnötig das Angebot für Fernsehsender o.ä. und verursachen letztlich einen Schaden beim Verbraucher.