Speicherverschlüsselung: AMD entfernt TSME-Unterstützung für Ryzen-Prozessoren

Ein Feature das beim Gefahrenübergang vorhanden und nutzbar war darf nicht nachträglich entfernt werden,
das würde ich als Sachmangel werten da die Beschaffenheit beim Gefahrenübergang maßgeblich ist und die Funktion verschlechtert wurde.
Joa, Recht haben und Recht bekommen ist halt so die Sache.
Es wäre tatsächlich interessant wie das ein Volljurist beurteilen würde,
Na wie schon, er würde sagen "oooh, das ist aber ein komplizierter Sachverhalt, da muss ich erstmal 50 Stunden a 350€ Recherche betreiben", 17,5k später käme er zu dem Schluss, dass die Sache so wäre, wie er von dir rausgehört hat, dass es dir gefallen würde, und er dich gern vertreten könne. Weitere 50k später, mit ewigem künstlichen Spiel auf Zeit würde er eine Einstellung der Sache vorschalgen, bei der die Vertretung beider Seiten ihr Honorar bekommen, welches sich über die Monate (wenn nicht Jahre) angesammelt hat.

Was soll schon rauskommen bei sowas.


ps: Jetzt kriech endlich zu Kreuze vor seiner Herrlichkeit, dem allwissenden Holt und erweise dich demütig und dankbar für seine Erklärung.
 
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Wieso musste ich bei "Volljurist" nun an Radfahrer, falsch geparkte Autos und dumme Fußgänger denken? :fresse2:
 
Wenn ein Hersteller einem Produkt eine Eigenschaft beim Verkauf mitgegeben hat die nicht teil des Vertrages wäre, dürfte dieser diese Eigenschaft Jahre später wieder entfernen?


Quelle: https://share.google/aimode/FjjJPRkv9vof8ECss



Nein, das darf der Hersteller in der Regel nicht.
Auch wenn eine Eigenschaft oder Funktion nicht explizit im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wurde, gehört sie juristisch fast immer zum geschuldeten Produktumfang. Das nachträgliche Entfernen – etwa durch ein Software-Update – stellt rechtlich einen Sachmangel dar. [1]
Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung, warum das so ist und welche Regeln gelten:

1. Warum die Eigenschaft trotzdem Teil des Vertrages ist
Im deutschen Kaufrecht (insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern) bestimmt sich die Mangelfreiheit einer Sache nicht nur nach dem Text im Vertrag. Laut § 434 BGB muss ein Produkt auch die Eigenschaften aufweisen, die: [1]
  • Üblich sind und die der Käufer bei dieser Produktart erwarten darf.
  • Der Hersteller in der Werbung, auf der Verpackung oder in öffentlichen Äußerungen angepriesen hat. [1, 2, 3]
Hat das Produkt beim Kauf eine bestimmte Funktion (z. B. eine Smart-TV-App, eine bestimmte Schnittstelle oder die Abspielbarkeit bestimmter Formate), darf der Käufer davon ausgehen, dass diese Funktion dauerhaft zur Verfügung steht. Der Hersteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Funktion im Kaufvertrag nicht explizit erwähnt wurde.



....Google KI, ist kein Ersatz für einen Volljuristen - aber für ein grundsätzliche Einschätzung nicht schlecht. Ich hatte sowas ja auch im Kopf das man im Nachhinein eine Leistung nicht mehr entfernen darf.

Es sei denn es ist im Vertrag offensichtlich festgehalten z. B Unlimitierter Datentarif nur in den ersten 3 Monaten gültig ist.
 
Jemand der bereits einen oder viele PC mit sogenannten consumer grade Ryzen gekauft hat möchte halt nicht erfahren, dass der PC durch ein Update seitens AMD nachträglich unsicherer gemacht wurde.
so viel zum thema kokoloris. du hast nen intel, also hast du das feature gar nicht. damit ist dein pc nach deiner aussage dann also unsicher?
panikmache und bashing, nichts weiter.
 
Ganz ehrlich das ist recht eindeutig. Wenn jemand ein Produkt verkauft und 3 Jahre Garantiert, darf er auch nicht nach 3,5 weil es überrascht länger hält durch ein Update dieses aushebeln.

Nehmen wir an ich habe mit Kundenkarte vor 1 Jahr bei Märchenmarkt einen Fernseher für 500€ gekauft der eigentlich 2000€ kosten sollte. Kann auch keiner kommen und mir den wegnehmen.
Theoretisch hätte sich hier AMD ins Knie schießen können, den selbst wenn AMD das Feature nicht groß bewirbt und ich die Eigenschaften plötzlich nicht mehr habe könnte ich schon ähnlich einer Preisanpassung vom Kaufvertrag zurücktreten.
So eindeutig sehe ich das nicht. Und sind m.E. auch 2 paar Schuhe. Es handelt sich halt um eine Funktion die "offiziell" nie vorgesehen war.
 
So eindeutig sehe ich das nicht. Und sind m.E. auch 2 paar Schuhe. Es handelt sich halt um eine Funktion die "offiziell" nie vorgesehen war.
Spielt keine Rolle, der Gesetzgeber sieht vor das nicht alle Funktionen genau spezifiziert werden müssen. Sie dürfen nur falls vorhanden nicht weggenommen werden.
Er darf das als Mangel anzeigen innerhalb einer vernünftigen Frist ab Kaufdatum. AMD hatte ja wohl jetzt genug Zeit diesen Mangel zu rügen. Jetzt gehts nicht mehr und fertig.
Du kannst als Kunde auch nicht nach 2 Jahren ein Produkt zurück bringen, weil du ausersehen nicht Serie WatchA5T10 sondern A5T8 gekauft hast, jetzt merkst du deine Uhr ist nur bis 8m tauchen Dicht und nicht bis 10, wie die anderes. Dann hat man Pech gehabt.

Irgendwann tritt schuldhaftes verzögern ein, hier hätte AMD wie damals Intel schnell reagieren müssen (AVX512) wurde ja deaktiviert. Praktisch hat es funktioniert, war aber laut Intel auch nicht für Endkunden vorgesehen.
 
Wieso musste ich bei "Volljurist" nun an Radfahrer, falsch geparkte Autos und dumme Fußgänger denken? :fresse2:
Weil der Volljurist heute, nach der Phase der Filesharing Abmahnung die "Parkplatzabmahnung" macht, weit weg von jeder gesetzlichen Grundlage.


Was das mit AVX512 nicht weils die E-Cores nicht können und man den Schedular-Abfuck so umgangen ist?
Suckt natürlich jetzt weil AVX512 ganz interessant für kleine LLMs auf der CPU wäre.
 
@Luebke

Was tut es zur Sache was ich privat nutze, ja richtig nichts. es interessiert in der IT Branche als Mitarbeiter eines Reseller der möglicherweise in der Haftung wäre.

Es dreht sich einfach um die Frage ob eine Funktion die über ein Jahr genutzt wurde eine objektiv zu erwartende Beschaffenheit darstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Spielt keine Rolle, der Gesetzgeber sieht vor das nicht alle Funktionen genau spezifiziert werden müssen. Sie dürfen nur falls vorhanden nicht weggenommen werden.
Er darf das als Mangel anzeigen innerhalb einer vernünftigen Frist ab Kaufdatum. AMD hatte ja wohl jetzt genug Zeit diesen Mangel zu rügen. Jetzt gehts nicht mehr und fertig.
Du kannst als Kunde auch nicht nach 2 Jahren ein Produkt zurück bringen, weil du ausersehen nicht Serie WatchA5T10 sondern A5T8 gekauft hast, jetzt merkst du deine Uhr ist nur bis 8m tauchen Dicht und nicht bis 10, wie die anderes. Dann hat man Pech gehabt.

Irgendwann tritt schuldhaftes verzögern ein, hier hätte AMD wie damals Intel schnell reagieren müssen (AVX512) wurde ja deaktiviert. Praktisch hat es funktioniert, war aber laut Intel auch nicht für Endkunden vorgesehen.
Und wo genau steht, dass Funktionen, die nie Bestandteil der Leistungserbringung waren, nicht weggenommen werden dürfen?

Wie gesagt, ich sehe es bissl anders und nicht so eindeutig, wie mancher hier, aber das ist okay. Rechtslehre (im spezifischen BGB) ist schon eine Weile her.
 
der Gesetzgeber sieht vor das nicht alle Funktionen genau spezifiziert werden müssen. Sie dürfen nur falls vorhanden nicht weggenommen werden.
Das steht doch gar nicht da, sondern da steht selbst in der KI Antwort die Du hier zitiert hast:
Laut § 434 BGB muss ein Produkt auch die Eigenschaften aufweisen, die: [1]
  • Üblich sind und die der Käufer bei dieser Produktart erwarten darf.
  • Der Hersteller in der Werbung, auf der Verpackung oder in öffentlichen Äußerungen angepriesen hat. [1, 2, 3]
Es ist also die Frage ob diese Eigenschaft üblich und damit von dem Käufer des Produktes zu erwarten ist, da wir uns ja wohl einig sind, dass AMD es nie beworben oder auch nur in seine Spezifikationen geschrieben hat. Da es nicht angegeben ist und eigentlich ein Feature ist, welches die RYZEN PRO von den normalen Consumer RYZEN unterscheiden soll, kann man da auch nur schwer argumentieren, dass der Käufer eines normalen Consumer RYZEN ein Feature erwarten kann, dass eigentlich für die PRO Baureihe ist. Am Ende würden dies aber halt Richter entscheiden, nicht die KI oder jemand von uns hier im Forum. Aber AMD bringt das Feature ja zurück, von daher ist die ganzen Diskussion sowieso egal.
 
Das steht doch gar nicht da, sondern da steht selbst in der KI Antwort die Du hier zitiert hast:

Es ist also die Frage ob diese Eigenschaft üblich und damit von dem Käufer des Produktes zu erwarten ist, da wir uns ja wohl einig sind, dass AMD es nie beworben oder auch nur in seine Spezifikationen geschrieben hat. Da es nicht angegeben ist und eigentlich ein Feature ist, welches die RYZEN PRO von den normalen Consumer RYZEN unterscheiden soll, kann man da auch nur schwer argumentieren, dass der Käufer eines normalen Consumer RYZEN ein Feature erwarten kann, dass eigentlich für die PRO Baureihe ist. Am Ende würden dies aber halt Richter entscheiden, nicht die KI oder jemand von uns hier im Forum. Aber AMD bringt das Feature ja zurück, von daher ist die ganzen Diskussion sowieso egal.
Stell dir vor es gibt 2 verschiedene Kühlschränke

1 mit Eiswürfel bereiter
1 ohne Eiswürfel bereiter

Beide Baugleich. Bei einer Serie wurde vergessen beim Kühlschrank ohne Eiswürfel bereitet diesen zu entfernen.

Dieser ist nicht vorgesehen gewesen, aber da es ein anderes Modell gibt Baugleich gibt, funktioniert es.

Wo ist es rechtlich dem Hersteller möglich, dass der Hersteller diese Geräte zurück beordert und diese Funktion außer Betrieb stellt?

Nirgends. Diese Funktion hat für dich als Kunde keinen Nachteil. Die Eigenschaft wurde für dein Gerät nie beworben ist aber jetzt Teil deines gekauften Gerätes.
 
Wilde Vergleiche und alle hinken!
Ich weiß, es ist warm.

Mehr Eis essen und abkühlen. Fall ist doch erledigt.
 

Naja es gibt andere ähnliche Fälle die Juristisch durchgestanden wurden. In diesem Fall ist das Recht auf Seite des Kunden zumindest in Europa und Deutschland, mag in den USA anders gelten - dort konnte sich Sony nach dem "other OS" Debakel freikaufen, Kunden mit Nutzungsnachweis erhielten 55 Dollar Entschädigung. - wow das ist eigentlich Betrug, weil sie aktiv mit der Unterstützung anderer Betriebssysteme geworben hatten und durch ein Software Update die Funktion deaktiviert hatten.
 
Lass mich mit dem ganzen KI Mist in Ruhe, die KI fantasiert auch immer mal wieder und daher müsste man jedes Ergebnis manuell prüfen, wozu ich keine Lust habe und schon gar nicht für ein derart irrelevantes Thema wie dieses.
 
Lass mich mit dem ganzen KI Mist in Ruhe, die KI fantasiert auch immer mal wieder und daher müsste man jedes Ergebnis manuell prüfen, wozu ich keine Lust habe und schon gar nicht für ein derart irrelevantes Thema wie dieses.
okay ohne KI Mist:

Gewährleistungsausschlüsse in AGB oder rein einschränkende Hinweise in Produktbeschreibungen reichen für Verbraucherverträge nicht aus, um die Haftung für Mängel zu reduzieren. Entscheidend ist nicht allein, was vereinbart wurde, sondern auch, welche Eigenschaften Verbraucher typischerweise von einem Produkt erwarten dürfen. Entspricht eine Ware diesen objektiven Erwartungen nicht, liegt ein Mangel vor – selbst dann, wenn die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Das Gesetz erlaubt zwar weiterhin, bestimmte Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit zu vereinbaren. Damit diese wirksam sind, müssen jedoch alle Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt sein:

  • Gesonderte Information über die Abweichung: Der Kunde muss ausdrücklich und klar darauf hingewiesen werden, dass die Ware in einem bestimmten Punkt von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Ein Hinweis in den AGB genügt nicht; die Information muss unmittelbar im Zusammenhang mit dem konkreten Produkt stehen, etwa in der Produktbeschreibung oder im Checkout.
  • Ausdrückliche und gesonderte Zustimmung: Zusätzlich muss der Kunde dieser Abweichung aktiv zustimmen. Eine bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus. Die Zustimmung muss durch eine gesonderte Handlung erfolgen, etwa durch das Anklicken eines Kontrollkästchens.
  • Dokumentation und Nachweis auf einem dauerhaften Datenträger: Der Kunde muss die Information über die Abweichung und seine Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten – etwa per E-Mail, PDF oder Ausdruck. Für Händler ist es empfehlenswert, eine Kopie dieser Bestätigung aufzubewahren, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen zu können.
Beispielhafte Umsetzung: Beim Verkauf einer gebrauchten Jacke könnte der Händler ein Kontrollkästchen integrieren, das vor dem Kauf zwingend bestätigt werden muss. Der Hinweis könnte lauten:

[ ] „Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr “ und / oder „Die Jacke weist einen Riss auf.“
Erst nach aktiver Zustimmung darf der Kauf fortgesetzt werden.

Quelle: https://datenschutz-generator.de/gewaehrleistung-waren-digitale-produkte/

AMD hätte von jedem Kunden eine Zustimmung gebraucht um das Feature zu deaktivieren. Das hatten sie auch nicht gemacht.
Heißt es muss der Kunde immer aktiv einer Veränderung des Vertrages zustimmen, auch wenn ursprünglich was anderes Vereinbart wurde (Das Feature war nie Bestandteil des Vertrages).


Das ist auch einer der Gründe warum die großen Tech-Konzerne die EU und den Europäischen Markt hassen. Sie können es sich nicht über AGBs einfach machen.
 
Die Grundfrage ist doch da aber bereits ist es eine Abweichung der üblichen Beschaffenheit? Ich denke hieran scheitert es bereits. Denn von der Beschaffenheit von TSME war seitens des Herstellers nie die Rede...

Mit der Logik dürften sonst zB Sicherheitslücken in Software nie geschlossen werden.
 
Die Grundfrage ist doch da aber bereits ist es eine Abweichung der üblichen Beschaffenheit? Ich denke hieran scheitert es bereits. Denn von der Beschaffenheit von TSME war seitens des Herstellers nie die Rede...

Mit der Logik dürften sonst zB Sicherheitslücken in Software nie geschlossen werden.
Der Gesetzgeber geht hier davon aus das für den Verbraucher keinen Nachteil ergibt. Das schließen einer Sicherheitslücke ist erstmal kein Nachteil für den Kunden.
 
Naja, Jailbreaklücke geschlossen bei iOS ist ja doch eher zum Nachteil des Kunden.

Aber es ist doch müßig... jeder hat seine Sichtweise und man müsste zur Not für den Fall vor Gericht. 🤷‍♂️
 
Es gibt subjektive = vertraglich zugesicherte und objektive (zu erwartende, übliche) Beschaffenheit.

Und bei einem Feature das beim Gefahrenübergang vorhanden war und länger genutzt wurde ist das dann eben meiner Rechtsauffassung nach eine übliche Beschaffenheit.

Mit der Logik dürften sonst zB Sicherheitslücken in Software nie geschlossen werden.

Deiner verqueren Logik nach vielleicht, die Rechte von Verbrauchern wurden gestärkt und es gibt sogar eine Updatepflicht.
Und es ist nicht vorgesehen dass durch ein Update z.B. Funktionen eingeschränkt oder verschlechtert werden, das ist dann ein Sachmangel.

1. Wann liegt ein Sachmangel vor?

Wenn ein Update Funktionen entfernt oder das Gerät spürbar verschlechtert, ist das Produkt nicht mehr „vertragskonform“. Es liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB i.V.m. § 475b BGB), weil die Ware nicht mehr die Beschaffenheit aufweist, die beim Kauf üblich war und vom Käufer erwartet werden durfte. Verbraucher haben in diesem Fall die klassischen Gewährleistungsrechte.
 
Naja, Jailbreaklücke geschlossen bei iOS ist ja doch eher zum Nachteil des Kunden.

Aber es ist doch müßig... jeder hat seine Sichtweise und man müsste zur Not für den Fall vor Gericht. 🤷‍♂️
Ein Jailbreak ist eine Sicherheitslücke per se, jemand schleust Code ein. Das kann sehr schnell für Verseuchung verwendet werden.
 
Ändert aber nichts an der Tatsache das es für mache Kunden schlecht ist, genau damit kommt ihr doch. 0,005% nutzen TSME (Zahl einfach ausgedacht) das was entfernt wurde und die anderen juckt es nicht.

Also letzendlich gibt es 2 Gruppen und jeder meint er hat Recht und versucht den anderen zu bekehren. Bringt nichts, nur ein Gerichtsverfahren genau darum würde Klarheit bringen.
Von daher, nutzt die Energie und das schöne Wetter für anderen Kram. Hier passiert doch nichts mehr, alles beim alten und fertig. 🙃
 
Ändert aber nichts an der Tatsache das es für mache Kunden schlecht ist, genau damit kommt ihr doch. 0,005% nutzen TSME (Zahl einfach ausgedacht) das was entfernt wurde und die anderen juckt es nicht.

Also letzendlich gibt es 2 Gruppen und jeder meint er hat Recht und versucht den anderen zu bekehren. Bringt nichts, nur ein Gerichtsverfahren genau darum würde Klarheit bringen.
Von daher, nutzt die Energie und das schöne Wetter für anderen Kram. Hier passiert doch nichts mehr, alles beim alten und fertig. 🙃

Okay dann schick mal den ganzen Verpackungsmüll den du von Hersteller XY bei dir aufbewahrt hast einfach zum Hersteller, insbesondere der angefallene Sondermüll.

Der wird sich freuen ;-)
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Ändert aber nichts an der Tatsache das es für mache Kunden schlecht ist, genau damit kommt ihr doch. 0,005% nutzen TSME (Zahl einfach ausgedacht) das was entfernt wurde und die anderen juckt es nicht.

Also letzendlich gibt es 2 Gruppen und jeder meint er hat Recht und versucht den anderen zu bekehren. Bringt nichts, nur ein Gerichtsverfahren genau darum würde Klarheit bringen.
Von daher, nutzt die Energie und das schöne Wetter für anderen Kram. Hier passiert doch nichts mehr, alles beim alten und fertig. 🙃
Für welchen Kunden ist ein Jailbreak schlecht?

->Kunde verwendet Jailbreak (muss er die Einschränkungen die damit existieren akzeptieren).
->Kein Jailbreak, Produkt funktioniert wie vom Hersteller zu erwarten.

Du hast aber als Kunde die Wahl zu entscheiden ->möchte ich einen Jailbreak oder nicht?!

Bei der Aktion hat AMD dem Kunden die Entscheidung weggenommen und dazu genötigt.
Der Kunde hatte die Wahl leider nicht wirklich.
 
Beim Jailbreak nimmt Apple mir die Möglichkeit um Apps aus anderen Quellen aufzuspielen. Jailbreak war nie Bestandteil schon klar. Aber TSME ist das gleiche, es war nie Bestandteil und AMD hat es weggemacht (und wieder zurückgenommen)
Wo genau ist jetzt Apple ok und AMD böse?

Man merkt das manche nicht auf Hitze klarkommen... hinkende Vergleiche und jetzt die Verpackungsmüllkarte... wird echt wild.
Alles fein... macht ihr mal hier unnötig weiter!
 
Zuletzt bearbeitet:
Was tut es zur Sache was ich privat nutze, ja richtig nichts.
es tut zur Sache, dass du unterstellt hast, nämlich:
...dass der PC durch ein Update seitens AMD nachträglich unsicherer gemacht wurde.

es interessiert in der IT Branche als Mitarbeiter eines Reseller der möglicherweise in der Haftung wäre.
Wäre er nicht, da er kein TSME verkauft hat. Du solltest wirklich versuchen meine Analogien zu verstehen, dann stellen sich solche Fragen gar nicht. Wenn ich dir ein Auto ohne Sitzheizung verkaufe, aber trotzdem eine verbaue, dann bin ich nicht haftbar, wenn diese nicht funktioniert, da dies keine zugesicherte oder erwartbare Eigenschaft ist, auch nicht wenn dir bekannt ist, dass der Hersteller sowas prinzipiell verbaut. Wenn du Sitzheizung willst, musst du für Sitzheizung bezahlen und wenn du TSME willst, musst du für eine CPU mit TSME-Support bezahlen.
1. Warum die Eigenschaft trotzdem Teil des Vertrages ist
Im deutschen Kaufrecht (insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern) bestimmt sich die Mangelfreiheit einer Sache nicht nur nach dem Text im Vertrag. Laut § 434 BGB muss ein Produkt auch die Eigenschaften aufweisen, die: [1]
  • Üblich sind und die der Käufer bei dieser Produktart erwarten darf.
Produktart: x86-CPU. Genauer: eine CPU für den Endverbraucher, meist für Gaming. Ist TSME da üblich? Ich glaube das können wir wohl klar verneinen.
Die 64-Bit-Kompatiblität hingegen kannst du erwarten, auch ohne dass diese explizit beworben wird. Das ist für diese Art Produkt eine übliche Eigenschaft.
 
Wäre er nicht, da er kein TSME verkauft hat.

Es macht wirklich keinen Sinn mit jemandem zu diskutieren dessen Horizont bis zum Rand vom eigenen Suppenteller reicht und nicht weiter.
Die rechtlichen Grundlagen wurden erörtet, kannst du selbst nachlesen, nur befürchte ich fast es wird am Verständnis scheitern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Produktart: x86-CPU. Genauer: eine CPU für den Endverbraucher, meist für Gaming. Ist TSME da üblich? Ich glaube das können wir wohl klar verneinen.
Die 64-Bit-Kompatiblität hingegen kannst du erwarten, auch ohne dass diese explizit beworben wird. Das ist für diese Art Produkt eine übliche Eigenschaft.
Sie sind üblich, alle AMD Prozessoren der Generation haben diese Funktion. Das Spielt keine Rolle. Das wäre so als würde ich einen Gastro Ofen kaufen dieser geht nach 24 Monaten Defekt, der Hersteller gibt 3 Jahre und dieser lehnt die Garantie ab, weil ich als Privat Konsument nicht die Erwartung haben kann an die Nutzungsdauer wie ein Gewerbetreibender???

Macht Sinn!
 
Es einfach nur darum, das AMD nicht Jahre nach dem sie das Produkt auf dem Markt gebraucht haben plötzlich Eigenschaften verändern dürfen, nach dem der Kunde das Produkt schon gekauft hatte.

Es spielt doch keine Rolle ob es ursprünglich die Eigenschaften hatte oder nicht.
Hierbei gibt es keinen triftiger Grund, weder aus Sicherheitsgründen noch aus Performance Gründen. Sie hatten genug Zeit, rechtzeitig seit der Markteinführung diese Funktion im Bios zu deaktivieren.. Wenn das Produkt sagen wir mal im Februar auf den Markt gekommen wäre und jetzt wäre das aufgefallen - geschenkt, kann man sagen war ein versehen.
Aber ein Jahr später zu kommen - problematisch.
 
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