Hallo zusammen,
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus zur Miete im 3. Stock. Im obersten (4.) Stock wohnt der Vermieter.
Heute (28.06.2011) lag ein Brief vom Vermieter im Briefkasten, er würde das Haus um eine weitere (5.) Etage in Form einer Holzfertigbauweise erweitern. Abriss es Bestanddaches und Errichtung des Rohbaus soll etwa 4 Wochen in Anspruch nehmen, der Innenausbau 6-8 Wochen.
Baubeginn soll bereits der 11.07.2011 sein. Klar, dass mir das nicht gefällt (nicht zuletzt, weil ich die letzten Wochen fast nur noch Unisachen gemacht habe und genau ab dem 11.07.2011 Ferien habe
).
Vielleicht hatte einer von euch ja schonmal eine ähnliche Situation und weiß Antworten auf meine Fragen:
1) Habe ich ein besonderes Kündigungsrecht?
2) Besteht Anspruch auf eine Mietminderung?
3) Hätte er das ganze nicht eher ankündigen müssen?
Danke schonmal für alle Antworten
Edit:
Das BGB sagt folgendes:
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus zur Miete im 3. Stock. Im obersten (4.) Stock wohnt der Vermieter.
Heute (28.06.2011) lag ein Brief vom Vermieter im Briefkasten, er würde das Haus um eine weitere (5.) Etage in Form einer Holzfertigbauweise erweitern. Abriss es Bestanddaches und Errichtung des Rohbaus soll etwa 4 Wochen in Anspruch nehmen, der Innenausbau 6-8 Wochen.

Baubeginn soll bereits der 11.07.2011 sein. Klar, dass mir das nicht gefällt (nicht zuletzt, weil ich die letzten Wochen fast nur noch Unisachen gemacht habe und genau ab dem 11.07.2011 Ferien habe

Vielleicht hatte einer von euch ja schonmal eine ähnliche Situation und weiß Antworten auf meine Fragen:
1) Habe ich ein besonderes Kündigungsrecht?
2) Besteht Anspruch auf eine Mietminderung?
3) Hätte er das ganze nicht eher ankündigen müssen?
Danke schonmal für alle Antworten

Edit:
Das BGB sagt folgendes:
Aber es ist bei uns ja keine Modernisierung :-/§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich
sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser
oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn
die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind
insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene
Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in
einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei
Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der
Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung
folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften
gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1
machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat
er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
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