Ber:
Ich dachte du hast dich auf meinen Post bezogen und wolltest sarkastisch sein. Hatte das mit §69e nicht ernst genommen und so mit §20b gewitzelt.
Nein, da hattest Du mich missverstanden, ich hatte in einem anderen Tab das UrhG aufgemacht und nach entsprechenden Normen geschaut. Ich dachte, dass bei dem "Meine Aussagen sind im Endeffekt nur die Summe dessen, was ich im Internet zu dem Thema finden konnte. So richtig handfeste Fakten konnte ich leider nicht ausmachen." vielleicht etwas dabei war, das sich auf eine entsprechende Norm im UrhG bezog - aber wars wohl nicht.
Ich habe mal "damals" einen WoW Bot programmiert und da kam dieses Thema auch auf, da Blizzard exakt das gleiche in ihrer EULA stehen hat. Wir kamen aufgrund mehrer Internetquellen zu dem Schluss, das ein solches Verbot in Deutschland keine Gültigkeit hat. Ich werd mal versuchen im Netz was handfestes dazu zu finden.
Du hast Dich mit Warden angelegt?

Nicht übel.
Bei WoW ist es imho nach wie vor so, dass jeder Patch zwingend ist - ohne ihn zu installieren, kannst Du nicht spielen. Da aber erst der Patch installiert wird und danach erst die EULA angezeigt zur Zustimmung, bleiben sie unwirksam, da ein "Nachreichen" von Vertragsbedingungen in dieser Form nicht zulässig ist.
Davon unberührt bleibt allerdings die ursprüngliche Lizenzvereinbarung bei der Erstinstallation, diese kann u.U. wirksam sein.
Allerdings habe ich von Blizzard (und ich hab außer WoW so ziemlich alle Titel von denen gespielt) noch nie eine EULA gesehen, die nicht zumindest teilweise unwirksam ist.
Die Schranken des Urheberrechts finden sich dort, wo es z.B. um Forschungszwecke geht, §§44a-53UrhG, anhand der inoffiziellen Normtitel bekommt man einen ganz guten Überblick, in welche Richtung das insgesamt geht.
Bei EULAs findet die Prüfung erstmal nach den Vorschriften der §§305ff. BGB statt, weil sie wie AGBs behandelt werden. An der Stelle müsste man bei den entsprechenden Punkten ins Detail gehen, allerdings wäre das in der Tiefe eine Rechtsauskunft, die einem Anwalt obliegt.
Strittig ist meiner Ansicht nach aber nicht mehr, ob solche EULAs dadurch gänzlich unwirksam sind - das sind sie nicht. Wenn Du ein Softwareprodukt kaufst und die EULA nicht vor dem Kauf einsehen kannst, berechtigt Dich Dein Nichteinverständnis zwar sicherlich zur Rückgabe, aber eine komplette Unwirksamkeit der EULA begründet das nicht. Wäre dem so, hätte der BGH jedenfalls nicht im Sinne von Valve/Steam und gegen das Klagebegehren des Verbraucherschutzes entschieden. Die Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung solcher Klauseln nach §305 II BGB hat der BGH in dem Urteil nicht geprüft (Rdnr. 25) - Pech für uns.
(Habs bisher auch nur überflogen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...Sort=12288&nr=52877&pos=5&anz=634&Blank=1.pdf)
Das Problem ist, dass amerikanische Urteile zwar häufig in eine gewisse Richtung ausstrahlen, aber für uns erstmal nicht bindend sind. Solange die Hersteller sich in einer Grauzone bewegen und man kein Urteil, geschweige denn ein höchstinstanzliches, in der Hand hat zu der Thematik, wird auch keine verbindliche Antwort möglich sein. Was ein Anwalt sagt, muss ein Gericht ja nicht bestätigen. Solange man kein Urteil dazu in der Hand hat, hat man auch keine Rechtssicherheit.
Und ich kann mir sogar in Anbetracht des Sachverhaltes vorstellen, dass Nvidia gar kein Interesse daran hat, diese Rechtssicherheit zu schaffen. Du kannst Dir vermutlich denken warum.