Notebook Umtausch wegen mehrfachen Defekts

Knut-Inge

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Hallo, ich habe ein Amilo Xi1546 von Fuji beim Händler 1deins erstanden.
Das ganze ist jetzt ca. 21 Monate her. Inzwischen habe ich es bereits 2x wegen defekter Grafikkarte zu Fuji geschickt.

Nun ist die Grafik wohl ein drittes mal hinüber und ich werde es wieder einschicken müssen.
Mein Frage ist nun, muss ich das Notebook ein weiters mal zu Fuji schicken und dann erst zum Händler und ein Neugerät verlangen, oder gleich zum Händler oder kann ich sogar bei Fuji ein neues Gerät verlangen.

Ist es möglich den kompletten Kaufpreis zurückzuverlangen wenn ich das Gerät zum Händler zurückschicke?

Laut AGB von 1deins heißt es :
3.7. Kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrages berechnen wir Gebrauchsvorteile mit einer
Pauschale von 0,1 % des Warenwertes pro Tag. Dabei bleibt sowohl Ihnen als auch uns vorbehalten
den Nachweis über einen geringeren oder höheren Wertverlust zu führen oder nachzuweisen, dass
ein Wertverlust nicht entstanden ist.

Wenn 1deins mir wirklich eine solche "Nutzungsgebühr" aufdrückt, ist es mir doch glaub ich erlaubt das defekte Gerät zu behalten, oder?

Ich weiß nicht so recht was ich machen soll ...

danke und gruß
Knut-Inge
 
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Was du da aus den AGBs zitierst, bezieht sich sicherlich auf das 14tägige Rückgaberecht. Weil nach 21 Monaten ein Gerät zurück zu geben. Das ist nicht so leicht.
Dem Hersteller muss die Chance gegeben werden, das Gerät irgendwie zum Laufen zu bringen. Das hast du ja getan, in dem du es 2 mal eingeschickt hast. Aber das andauernd die GraKa defekt ist, kann ja auch net sein. Und das schon zum 3. mal.
Aber den kompletten Kaufpreis wirst du nach 21 Monaten sicherlich nicht bekommen.
Ob dir Fujitsu Siemens ein neues Gerät gibt, weiß ich nicht. Ich würde da einfach mal bei 1deins anrufen und fragen, was es denn für Regulierungsmöglichkeiten gibt. Weil es kann ja nicht sein, dass andauernd die GraKa kaputt ist.
 
ist aber nicht so, das ich nach der 3. Reperatur ein Austauschgerät gültig machen kann, bzw. (teilweise) den Kaufpreis zurückverlangen kann?
 
ist aber nicht so, das ich nach der 3. Reperatur ein Austauschgerät gültig machen kann, bzw. (teilweise) den Kaufpreis zurückverlangen kann?

ich will dich nicht entmutigen aber du haettest vielleicht die ersten beiden versuche beim haendler unternehmen sollen, denn der ist dein vertragspartner und dem stehen 2 versuche zu eine nachbesserung vorzunehmen, bevor du vom kaufvertrag zuruecktreten kannst.

die gewaehrleistung, die der haendler zu vertreten hat, bedeutet, das er und nur er, den mangel am geraet beseitigen muss. ob er es wiederum einschickt ist dabei eigentlich egal.

lies dir einfach mal das hier durch:
§ 433 BGB
§ 434 BGB
§ 435 BGB
§ 437 BGB
§ 438 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB

was die gebrauchsvorteile betrifft, falls du das so verstanden hast, als koenntest du den vertrag rueckgaengig machen und das geraet trotzdem behalten weil dir ja 600 x 0.1% als gebrauchsvorteil angerechent wuerde ... ;) nein, das ist a) der fall des ruecktritts nach fernabsatzgesetz und b) selbst wenn du 599.- von einem 600.- euro notbook als gebrauchsvorteil abziehen muesstest und nur 1 euro retour bekommst, das notebook geht wieder an den haendler. sonst waers ja keine rueckabwicklung.

rueckabwicklung, minderung, ersatz, das kommt NACH den 2 erfolglosen versuchen der nachbesserung / nacherfuellung durch den verkaeufer.

mit viel geschick und noch mehr tuecke kannst du ja versuchen ihn damit
zu kriegen, das du in seinem sinne handeltest und die reparatur direkt veranlasst hast (garantie statt gewaehrleistung) um ihm nicht die damti verbundenen kosten aufzulasten, denn alle in verbindung mit einer reparatur stehenden kosten traegt der verkaeufer(!), wobei du die kosten nicht kuenstlich in die hoehe treiben darfst (eine art obliegenheit der schadenminderung), also nicht per fahrradkurier nach taiwan oder so zeug.

in diesem sinne...
 
es gab ja jetzt schon 2 reperaturen und dafür habe ich ja auch die belege von fuji, wenn ich es schaffe werde ich heut mal bei 1deins anrufen und fragen wie das aussieht.

danke soweit!
 
Soweit ich weis wurde doch diese Wertminderung beim Wandel abgeschafft? Und dass man das über den Händler eingeschickt haben MUSS klingt mir unsinnig, manche Händler wollen ja sogar dass man es direkt mit dem Hersteller regelt da sie so weniger kosten tragen, und das so schamlos dann auszunutzen wär doch wirklich mal seltsam? 3 mal einschicken ist für mich 3 mal einschicken, da der Verkäufer auch nichts anderes macht wie das Ding an den Hersteller weitergeben.
 
was philofax meint ist, dass dein vetragspartner 1deins ist. es gibt im bgb die regelung, dass ein händler/verkäufer/wasauchimmer, auf jeden fall der vetragspartner, zweimal nachbessern darf, bevor du auf rückabwicklung oder ersatz plädieren darfst. da du aber anscheinend an 1deins vorbei gehandelt hast, gilt dies unter umständen nur, wenn du nachweisen kannst, dass dass das vorgehen mit 1deins abgesprochen war.

ich bin mir aber eh nicht sicher, auf welche laufzeit sich das erstreckt. du schreibst was von 21 monaten, du musst auf jeden fall darauf bestehen, dass du die reparatur nicht auf basis der (freiwilligen) herstellergarantie, sondern im rahmen deines rechtes auf ein einwandfreies produkt (steht ja auch im bgb) machen lässt.

mfg

rien
 
sagt mal, wenn ich beim händler nun ein gleichwertiges austauschgerät verlange, darf er dann von mir verlagen für dieses auch noch einen teil des preises zu zahlen, als ausgleich, da das alte ja gebraucht ist und somit auch gebrauchsspuren aufweißt?
 
hast du denn mal da angerufen?
ich glaube nicht dass der händler sich so leicht auf irgendwas einlassen wird.
denke ohne druck kommst du da nicht weit.

ich persönlich würde das notebkook nochmla reaprieren lassen und dann ab nach ebay.
 
sagt mal, wenn ich beim händler nun ein gleichwertiges austauschgerät verlange, darf er dann von mir verlagen für dieses auch noch einen teil des preises zu zahlen, als ausgleich, da das alte ja gebraucht ist und somit auch gebrauchsspuren aufweißt?

verlangen ist schonmal ein etwas kritischer ansatz. wie bereits erwaehnt ist
dein anspruch gegen den haendler bei stufe 1 (1. nachbesserung), da du an
ihm vorbei beim hersteller reklamiertest.

erst mal vorsichtig rantasten ob der haendler das als nachbesserung in
seinem sinne annimmt. hier kann eine halbwegs schluessige argumentation
hilfreich sein.

sollte der haendler zustimmen dir ein ersatzgeraet zu geben (warum soll
er das eigentlich machen? er holt sich deinen schrott ins haus und soll
dir ein funktionierendes geben?) und dann selber reparieren lassen so
waere kein ausgleich zu zahlen wenn das ersatzgeraet von art und guete
dem deinigen zum jetzigen zeitpunkt entspricht.

insgesamt wuerde ich eher die diplomatische variante waehlen und den
haendler nicht mit forderungen, die du eigentlich noch gar nicht stellen
kannst zu ueberfallen.

viel erfolg und berichte doch bitte wie es ausging und welche variante
du weaehltest.
 
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