Frage wegen Windows XP Home Linzenz

CompuJoe

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Mein nachbar der nen Schrotthandel führt hat heute mal wieder einige Schrottrechner bekommen.
Mehrere HP Pavilion irgentwas die total verbeult und schrott sind, in einem Gehäuse habe ich die Orginal HP XP Home Recovery CD + Lizenzaufkleber gefunden.

ist es möglich die Lizenz auf einen anderen Rechner zu verwenden?
Wenn ja würde ich diese meinen Bruder geben der immernoch mit Windows ME rumgurkt.

Der Aufkleber:

Lizens von CompuJoe - Album.de
 
Zuletzt bearbeitet:
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Erlaubt ist es auf jeden Fall nicht, da die Lizenz nur mit einem HP Rechner gültig ist.
 
Das stimmt nicht ganz wenn es sich dabei um OEM Produkte handelt.
Ich nutze selber eine OEM Version von Fujitsu-Siemens und habe diese auch schon mehrmals nach Hardwarewechsel Telefonisch bei Microsoft registriert.
Du mußt nur den Original Lizenzaufkleber auf dem Gehäuse kleben haben.
 
@ Klausi: Zwischen einfach machen und tatsächlich erlaubt sein liegen aber bekanntermaßen auch nochmal Welten.

Das mag vielleicht sein, dass du es so machst und dass es M$ bis jetzt noch nicht wirklich interessiert hat, rechtens ist es aber wie xtr3m3 sagte nicht wirklich. Das steht auch immer ausdrücklich dabei, dass diese Lizenzen nur in Verbindung mit dem verkauften PC gültig sind, genau das ist ja Sinn und Zweck von OEM...
 
genau das ist nicht sinn und zweck von oem.
oem besagt nur, dass gewerbliche händler diese software nur in verbindung mit irgendeiner hardware verkaufen dürfen (maus, pc, laptop...)
in deutschland ist es, meiner information nach, allerdings nicht rechtens das produkt nur als wirklich legal zu bezeichnen, wenn es mit der mitgelieferten hardware benutzt wird. (war der satzbau verständlich?)
hier bedeutet lizenz ist lizenz und was der hersteller sagt ist egal. egal wieviel das mickeysoft gegen den strich geht.

links:
http://www.winfuture-forum.de/lofiversion/index.php?t7790.html
http://de.wikipedia.org/wiki/OEM

wenn mich jemand vom gegenteil überzeugen will, bitte mit links
 
Fakt ist:
OEM Software darf auch mit anderen als mit dem verkauften System genutzt werden.

Rein Rechtlich darf ich diese Software inkl. Lizenzkey verkaufen.
Da kann Microsoft garnichts machen.

Schaut euch doch einmal bei Egay um wieviele OEM Versionen angeboten werden, dort findet ihr auch Teilweise das Gerichtsurteil.


€dit:


Microsoft unterliegt vor dem Bundesgerichtshof im Streit um OEM-Vertrieb
Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.

Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.

Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechtseinräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 - 1 ZR 244/97

Karlsruhe, den 7. Juli 2000
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie bekommt man diesen doofen Aufkleber denn am besten ab? Der geht nämlich schon kaputt wenn man ihn vorsichtig entfernen will
 
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