und das setzt weiterhin einen Vertrag vorraus.
Du bist gedanklich einen Schritt zu weit: wenn du einen Ryzen kaufst, kaufst du ganz offiziell eine CPU ohne TSME.
Wenn AMD jetzt SSE abschalten würde, wäre das was anderes. Ein Ryzen kann offiziell SSE, dieses Feature erwirbst du beim Kauf eines Ryzen offiziell. Da darf AMD nicht ohne weiteres ran.
Aber noch was anderes dazu: was steht denn in den Nutzungsbedingungen von Agesa 1.2.7.1 zu TSME?
Du hast es immer noch nicht verstanden, AMD darf gesetzlich auch wenn ein Feature nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde dieses heimlich ohne Zustimmung des Kunden entfernen und muss diesen Mangel, wenn man ihn als solches betrachten könnte unverzüglich anzeigen. Seit dem ist über 1 Jahr vergangen.
Das Rechtsystem ist hier auf der Seite des Kunden.
Sehe das Feature als nicht deklariertes Zubehör (weil es für die vereinbarte Funktion nicht ausschlaggebend wäre).
Darf egal welcher Händler für egal welchen Gegenstand nach 3 Monaten das Zubehör das er beim Verkauf "mitgegeben" hat ohne das es Teil des Kaufvertrages ist wieder einfordern?
-Nein darf er nicht. Er müsste einen triftigen Grund Anzeigen (Mit Chemikalien belastet, Instabil, Brüchig etc.) und
brauch das Einverständnis des Kunden.
-Das Bios Update würde aber die Nutzung und vor allem Sicherheit des Kunden einschränken.
Der Kunde kann auf das Update verzichten, erhält aber nicht mehr die neusten Bug-Sicherheitsfeatures um die Funktionen behalten zu können. => Das reicht nicht als "
Einverständnis" betrachtet zu werden.
Es ist ja eine Benachteiligung, den AMD weiß nicht welcher Kunde das Feature aktiv verwendet.
Die rechtliche Vermutung beim Verkauf
Das Gesetz hilft Ihnen hier mit einer Vermutung (Paragraf 311c BGB): Im Zweifel gilt das Zubehör als mitverkauft. Auch die Eigentumsübertragung erstreckt sich laut Paragraf 926 BGB im Zweifel auf das Zubehör, das dem Verkäufer gehört. Dennoch ist es für Sie sicherer, dies im Kaufvertrag ausdrücklich klarzustellen.
Quelle:
https://rechtsanwalt-krau.de/notari...f-wesentliche-bestandteile-zubehoer-inventar/
(Das Beispiel Immobilie ist sehr typisch das hier nicht jeder Kleinkram aufgeführt wird.)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311c.html
Es gibt hier auch keinen passus das sich das nur auf "Immobilien" beschränkt. "Sache" kann alles mögliche sein.
Du kaufst ein Ausstellungstück im Fachmarkt und der Verkäufer gibt gratis eine Befestigung dazu, diese steht aber nicht im Kaufvertrag.
-Darf er jetzt 1 Jahre später dich anschreiben und diese Befestigung zurückfordern?
So lange AMD nicht Explizit TSME ausgeschlossen hat im Vertrag, ist alles gut.