Die Straßenverkehrsbehörde genehmigt (Nach §29 StVO) zusammen mit Abteilungen wie Sondernutzung/Feuerwehr/Gewerbeaufsicht sofern es öffentliche Fläche ist. Sind es Privatflächen die durch Aufbauten/Menschen'massen' vollumfänglich genutzt werden und keinerlei Berührungspunkte mit öffentlichen Flächen bestehen (Gehwege usw...) ist jede Behörde nicht mehr entscheidungsbefugt. Hier im Ruhrpott ist eine Anmeldung von dieser Veranstaltung lediglich dem Ordnungsamt anzuzeigen, sollte sich die Veranstaltung außerhalb der Rahmenbedingungen der Coronaschutzverordnung bewegen (Teilnehmeranzahl, Abstände, Hygiene usw.)
Solange diese Formalitäten gewährt bleiben, hast du keinerlei Handhabe.