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Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit mit einer Grundsatzfrage zur Zukunft digitaler Inhalte in Europa. Im Verfahren C-788-24 geht es um die rechtliche Bewertung regionaler Zugriffsbeschränkungen bei urheberrechtlich geschützten Inhalten, insbesondere im Streaming- und Sportrechtebereich. Ein zentrales Signal zum möglichen Ausgang lieferte nun der Schlussantrag des EU-Generalanwalts Athanasios Rantos, der als wichtiger Indikator für das spätere Urteil gilt.
Im Kern wird verhandelt, ob Anbieter digitaler Inhalte ihrer urheberrechtlichen Verantwortung bereits dann nachkommen, wenn sie Inhalte durch technische Maßnahmen wie Geoblocking auf bestimmte Regionen beschränken. Dabei steht die Frage im Raum, ob Inhalte, die außerhalb ihres vorgesehenen Verbreitungsgebiets technisch erreichbar bleiben, etwa durch den Einsatz von VPN-Diensten, als öffentlich zugänglich gelten. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Plattformen wie Netflix, Sky, Amazon Prime Video oder Disney+, deren Geschäftsmodelle auf regional differenzierten Lizenzierungen beruhen.
Auslöser des aktuellen Verfahrens ist eine Klage des Anne-Frank-Fonds. Dieser richtet sich gegen die Online-Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Edition der Tagebücher von Anne Frank in Belgien, wo das Werk inzwischen gemeinfrei ist. In den Niederlanden hingegen unterliegt es weiterhin dem Urheberrecht. Die Stiftung argumentiert, dass Geoblocking nicht ausreiche, da niederländische Nutzer mithilfe von VPN dennoch Zugriff erhalten könnten. Die nationalen Gerichte sahen darin bislang keine Urheberrechtsverletzung und verwiesen den Fall zur Klärung an den EuGH.
Der Generalanwalt folgt nun dieser Linie und stellt klar, dass Inhalte, die gezielt nur in rechtlich zulässigen Regionen angeboten und mit wirksamen technischen Sperren versehen werden, grundsätzlich nicht als im gesperrten Gebiet öffentlich zugänglich gelten. Dass technisch versierte Nutzer diese Maßnahmen umgehen können, ändere daran nichts. Diese Einschätzung würde Anbietern weiterhin Rechtssicherheit geben, solange sie gängige technische Schutzmaßnahmen einsetzen.
Die Stellungnahme ist jedoch noch kein endgültiges Urteil. Der Europäische Gerichtshof ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen aber häufig. Die finale Entscheidung wird bis Juni erwartet. Bis dahin bleibt offen, ob Geoblocking auch künftig als ausreichendes technisches Mittel zur regionalen Rechtewahrung anerkannt wird oder ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Inhalte in Europa grundlegend verändern.