Kündigungsgrund geringe DSL-Bandbreite
Das Amtsgericht Fürth urteilt zu Gunsten des Kunden: Verspricht ein Provider eine bestimmte DSL-Bandbreite und kann sie aber nicht bereit stellen, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden.
Wird eine zuvor vertraglich vereinbarte DSL-Bandbreite nicht erreicht oder ist der Provider nicht in der Lage, diese zur Verfügung zu stellen, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen. So urteilte das Amtsgericht Fürth im Mai dieses Jahres (Az.: 340 C 3088/08) nach Angaben von Online & Recht.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde bei seinem Internet-Provider einen Flatrate-DSL-Zugang mit einer Geschwindigkeit von 6000 KBit/s bestellt – und freilich auch bezahlt. Bereit gestellt wurden jedoch nur 3000 KBit/s. Eine Nachfrage beim Zugangs-Provider seitens des Klägers ergab: Höhere Zugangsgeschwindigkeiten wie diese seinen in Abhängigkeit vom Wohnort des Kunden auch auf absehbare Zeit nicht möglich. Daraufhin kündigte der Kunde den ursprünglich auf 24 Monate ausgelegten Vertrag.
Und das war rechtens, wie das AG Fürth bestätigt hat. Der Provider schuldet dem Kunden die vertraglich vereinbarte Leistung – und kann sich auch nicht auf seine AGB herausreden: Oft argumentieren Provider mit der »am jeweiligen Ort maximal verfügbaren Bandbreite«, und die kann durchaus einmal niedriger sein als die Werbeversprechen der Anbieter. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, weil der Kunde dadurch benachteiligt wird. Wer beispielsweise für 6000 KBit zahlt, solle sie auch bekommen.
Quelle: http://www.tomshardware.com/de/DSL-Speet-Bandbreite-Kundigung-Provider,news-243439.html
Das Amtsgericht Fürth urteilt zu Gunsten des Kunden: Verspricht ein Provider eine bestimmte DSL-Bandbreite und kann sie aber nicht bereit stellen, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden.
Wird eine zuvor vertraglich vereinbarte DSL-Bandbreite nicht erreicht oder ist der Provider nicht in der Lage, diese zur Verfügung zu stellen, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen. So urteilte das Amtsgericht Fürth im Mai dieses Jahres (Az.: 340 C 3088/08) nach Angaben von Online & Recht.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde bei seinem Internet-Provider einen Flatrate-DSL-Zugang mit einer Geschwindigkeit von 6000 KBit/s bestellt – und freilich auch bezahlt. Bereit gestellt wurden jedoch nur 3000 KBit/s. Eine Nachfrage beim Zugangs-Provider seitens des Klägers ergab: Höhere Zugangsgeschwindigkeiten wie diese seinen in Abhängigkeit vom Wohnort des Kunden auch auf absehbare Zeit nicht möglich. Daraufhin kündigte der Kunde den ursprünglich auf 24 Monate ausgelegten Vertrag.
Und das war rechtens, wie das AG Fürth bestätigt hat. Der Provider schuldet dem Kunden die vertraglich vereinbarte Leistung – und kann sich auch nicht auf seine AGB herausreden: Oft argumentieren Provider mit der »am jeweiligen Ort maximal verfügbaren Bandbreite«, und die kann durchaus einmal niedriger sein als die Werbeversprechen der Anbieter. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, weil der Kunde dadurch benachteiligt wird. Wer beispielsweise für 6000 KBit zahlt, solle sie auch bekommen.
Quelle: http://www.tomshardware.com/de/DSL-Speet-Bandbreite-Kundigung-Provider,news-243439.html