Hallo Mike,
erst einmal vielen Dank für Deine Rückmeldung.
Da ich im Laufe des Tages die Möglichkeit ein fachkundiges Beratungsgespräch zum vorliegenden Sachverhalt zu führen in Anspruch nehmen konnte, möchte ich mich dazu folgendermaßen äußern.
Leider kann ich mich mit der gegebenen Antwort so nicht zufrieden geben, da der Gesetzgeber hier eindeutige und verbindliche Regelungen für den Fall eines Verbraucherwiderrufs bereithält, siehe § 357 I BGB. Spätestens 14 Tage nach Abgabe und Zugang des Widerrufs, hier der 20.04., hat der Händler dem Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zwar kann der Händler grds. die Rückerstattung bis zum Erhalt der Ware verzögern, sprich Zug um Zug gegen Rücksendung der den Widerruf betreffenden Ware den Kaufpreis erstatten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ware dem Verkäufer auch tatsächlich zugegangen sein muss.
Vielmehr ist entscheidend, dass die Ware vom Kunden nachweislich an den Verkäufer verschickt wurde, siehe § 357 IV Satz 1 BGB. Dieser Punkt ist unstrittig, da der Sendungsverfolgung zu entnehmen ist, dass sich die Ware nachweislich auf dem Versandweg zum Verkäufer befindet.
Mehr wäre an dieser Stelle für mich als Privatverbraucher bei diesem Rechtsgeschäft mit einem gewerblichen Verkäufer nicht von Relevanz, da das Transportrisiko beim Verbrauchsgüterkauf nicht vom Kunden sondern vom Händler zu tragen ist, dies gilt insbesondere auch für Warenrücksendungen im Rahmen des Widerrufs.
Etwaige weitere Ansprüche über eventuell auf dem Vesandweg verloren gegangene Ware sind vom Händler gegenüber dem Versanddienstleister, mit dem er einen entsprechenden Vertrag zur Beförderung der Ware geschlossen hat, geltend zu machen. Wie Du schilderst, wurde ein entsprechender Nachforschungsauftrag bereits in die Wege geleitet.
Ich gehe daher davon aus, dass Ihr in Kenntnis geltenden Rechts, die Rückerstattung des Kaufpreises bis spätestens 04.05.2021 veranlassen werdet.
Sollte die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum o.g. Datum nicht eingehen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Einleitung weiterer Schritte mit zusätzlichen, vom Verkäufer zu tragenden Kosten verbunden sein kann. Dazu zählen evtl. anfallende Anwaltskosten, zzgl. Verzugszinsen für eine nach Ablauf der gesetzten Frist hinausgehende Einbehaltung des dem Kunden geschuldeten Kaufbetrags und darüber hinaus verzugsbedingter Schäden.
Gegebenenfalls möchtest Du den Sachverhalt an Eure Rechtsabteilung oder die nächsthöhere Entscheidungsebene weiterleiten, um den Abschluss des Vorgangs zu beschleunigen und diesen zur beiderseitigen Zufriedenheit abzuwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Mike